Bundesverwaltungsgericht lehnt Klage eines Imkers ab
Auf hoher See und vor deutschen Gerichten ist man in Gottes Hand. Diesen Spruch hören Richter meist nicht gerne, manch anderer muss ihn aber leidgeprüft bestätigen. So ist es dieser Tage auch Karl-Heinz Bablok ergangen. Seine Klage wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Er hatte Schutz und Schadensausgleich wegen der Verunreinigung seines Honigs mit nicht zugelassenen genveränderten Pollen gefordert.
Wie der BÖLW berichtet, enthielt der Honig des Imkers mehr als vier Prozent Pollen des gentechnisch veränderten (gv) Maises MON 810. Bablok und vier weitere Imker verklagten daraufhin den Freistaat Bayern, der den Mais zu Versuchszwecken im Flugradius der Bienen angepflanzt hatte. Der Imker scheiterte vor dem Verwaltungsgericht Augsburg und ging in Berufung vor das Bayrische Verwaltungsgericht (BayVGH). Dieses bat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Unterstützung. Der EuGH entschied, dass Honig und Imkereiprodukte, in denen Pollen von nicht zugelassenen Gentech-Pflanzen enthalten sind, als „gentechnisch veränderte Lebensmittel“ im Sinne der Gentechnik-Kennzeichnungsverordnung (VO 1829/2003) gelten. Wenn der Pollen, wie im Falle von MON810 nicht für Lebensmittel zugelassen ist, ist der Honig nicht verkehrsfähig. Es gilt die Nulltoleranz. Selbst bei geringsten Polleneinträgen darf er weder verschenkt noch verkauft werden.
Gentech-Mais MON810 in der EU zugelassen
Der Gentech-Mais MON810 ist in der EU zum Anbau zugelassen. Derzeit gilt in Deutschland ein Anbauverbot aufgrund ungeklärter Risiken. Das BMELV hat bei der Verhandlung angekündigt, dass in Kürze die Zulassung von MON810 auf Pollen erweitert wird. Aus diesem Grund sah das Gericht für sich keinen Entscheidungsbedarf. Monsanto hat darüber hinaus eine Neuzulassung des Gentech-Maises MON810 beantragt. Wenn die EU-Kommission dem stattgibt, wäre ein Anbau in Deutschland unmittelbar möglich.
Das BayVGH stellte zwar fest, dass im Falle eines nachgewiesenen Eintrags von Gentech-Pollen eine erhebliche Beeinträchtigung für den Imker bestehe, trotzdem entschied das Gericht, dass Imker keinen Anspruch darauf haben, vor gentechnisch veränderten Pollen geschützt zu werden. Demnach sollen Imker selbst dafür sorgen, dass keine gv-Pollen in den Honig gelangen. Laut BayVGH müssen Nutzer der gv-Pflanzen nicht haften, weil eine Entschädigung in der Praxis schwer durchsetzbar ist. Das Gericht in München begründete das Urteil mit „Interessenabwägung im konkreten Einzelfall“.
Die Klage des Imkers wird maßgeblich unterstützt vom „Bündnis zum Schutz der Bienen vor Agro-Gentechnik“, das weitere Spenden für den Rechtsstreit benötigt.
Quelle: Pressemitteilung BÖLW